Login Form





Passwort vergessen?
Newsflash
Fafga Messe 12.-15. Sep.

fafga-10

 



  Halle 2 OG Stand 4/5

 Details...
Anfrage für Leihkassen

Für Ihre Veranstaltungen können Sie sich ein Kasse mieten. Nutzen Sie unser Online-Formular für eine Anfrage.

 Details...

Geschäftszeiten:
Mo-Do  08:30 - 12:00
            13:00 - 17:30
        Fr 08:30 - 12:00
            13:00 - 16:00

Kundendienst:
innerhalb der Geschäftszeiten
+43 (0)5223 56847-16
außerhalb der Geschäftszeiten
+43 (0)676 846313200

Suche
 
HOME arrow AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
der Cashcom Abrechnungssysteme GmbH

1.      Vertragsabschluß

Cashcom schließt sämtliche Verträge ausschließlich auf Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB). Diese bilden daher stets einen integrierenden Bestandteil des Ver­trags. Einkaufsbedingungen oder Allgemeine Geschäftsbedingun­gen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese von Cashcom schriftlich anerkannt werden.
Angebote von Cashcom erfolgen stets freibleibend. Kostenvoranschlä­ge sind unverbindlich.
Der Vertrag zwischen Cashcom und dem Kunden kommt mit der Auftragsbestätigung durch Cashcom zustande.

2.      Lieferumfang und Lieferung

Soweit sich im Einzelfall aus Angebot oder Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, besteht der Lieferumfang aus folgenden Leistungen:
-   Lieferung der Hardware
-   Konfiguration des Systems
-   Inbetriebnahme der Anlage
-   Vorführung der Betriebsbereitschaft
Der Auftraggeber hat Logis für die im Zuge der Durchführung des Projekts vor Ort beschäftigten Techniker von Cashcom kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Nicht vom Lieferumfang umfasst sind somit insbesondere Installa­tionsarbeiten wie die Verlegung von Kabeln, Installationsmaterial (Ka­bel, Dosen, Stecker etc.) oder eine Dokumentation der Installation.
Die Lieferung der Hardware erfolgt grundsätzlich unter einmal, Cashcom ist jedoch zu Teillieferungen berechtigt. Werden Teilliefe­rungen durch den Auftraggeber gewünscht oder durch diesen verursacht, so hat der Auftraggeber die dadurch verursachten zusätzlichen Transportkosten zu tragen.
Ist es Cashcom aufgrund von seinem Willen unabhängiger Umstände, wie beispielsweise höhere Gewalt, Krieg, behördliche Eingriffe, Verzug im Transport oder Transportschäden, unvorhersehbarer Ausfall des Lieferanten, Energie- oder Rohstoffmangel, Streik etc., nicht möglich, die vereinbarte Lieferfrist einzuhalten, so verlängert sich die Lieferfrist automatisch um die Dauer dieses Ereignisses. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, aus der automatischen Fristverlängerung wie immer geartete Ansprüche abzuleiten.

3.      Installation

Die Installation hat gemäß den von Cashcom zur Verfügung gestellten Installationsbedingungen durch einen vom Auftraggeber zu beauftragenden, befugten Elektriker zu erfolgen. Die Installation ist nicht vom Lieferumfang von Cashcom umfasst.
Eine den Installationsbedingungen entsprechende Installation ist Voraussetzung für die Konfiguration und Inbetrieb­nahme des Systems. Solange eine ordnungsgemäße Installation nicht sichergestellt ist, befindet sich der Auftraggeber in Annahmeverzug.

4.      Schulung

Die Durchführung einer Einschulung bedarf einer gesonderten Ver­einbarung. Die Schulung findet zu den Geschäftszeiten von Cashcom statt. Ziel der Schulung ist, die Mitarbeiter des Auftraggebers zur selb­ständigen Arbeitsabwicklung mit dem System zu befähigen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die Mitarbeiter des Auftragge­bers für die Zeit der Schulung von anderen Aufgaben entbunden sind.

5.      Preise und Zahlung

Die Angebotspreise verstehen sich netto exklusive USt.
Besteht der Auftrag - auch teilweise - in der Lieferung von Hardware, so ist der Auftraggeber verpflichtet, 30 Prozent der gesamten Bruttoauftragssumme binnen zehn Tagen nach Auftragserteilung an Cashcom zu bezahlen. Der Restbetrag ist bei Lieferung zu bezahlen.
In allen übrigen Fällen hat die Zahlung bei Erbringung der Leistung zu erfolgen.
Für den Fall, dass im Einzelfall Vorausleistung durch Cashcom vereinbart ist (Ratenzahlung, Zahlungsziel etc.), nimmt der Auftraggeber zur Kenntnis, dass die seitens Cashcom gelieferte Software mit einem Sperrcode ausgestattet ist. Die Codeeingabe ist erforderlich, damit der Auftraggeber die Software nach Ablauf einer Zahlungsfrist weiterbenützen kann. Cashcom wird dem Auftraggeber daher entsprechende Codes zur Verfügung stellen, sobald die vereinbarten Zahlungen jeweils fristgerecht bei Cashcom eingelangt ist. Den Code hat der Auftraggeber sodann den Anweisungen von Cashcom entsprechend einzugeben.
Die vom Auftraggeber aufgrund von Hardware-Serviceverträgen oder von Software-Betreuungsverträgen geschuldeten Zahlungen werden von Cashcom jährlich im vorhinein verrechnet und sind binnen zehn Tagen nach dem Datum der Rechnungsausstellung an Cashcom zu leisten.
Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungs­ansprüchen oder anderer, von Cashcom nicht ausdrücklich anerkann­ten Gegenansprüchen zurückzuhalten oder mit Forderungen von Cashcom aufzurechnen.
Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, so ist Cashcom berechtigt,
-   die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung bis zum Eingang der Zahlung aufzuschieben,
-   den gesamten noch offenen Kaufpreis sowie allfällige offene Zahlungen aufgrund anderer Verträge sofort fällig zu stellen,
-   die Verwendung der gelieferten Software durch den Auftraggeber zu unterbinden,
-   Verzugszinsen in Höhe von 8,0 % über dem aktuellen Basiszinssatz der EZB, jedoch mindestens 1 % pro Monat - ab Fälligkeit zu verrechnen,
-   nach seiner Wahl entweder am Vertrag festzuhalten oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Cashcom infolge des Zahlungsver­zugs entstandene Kosten, wie insbesondere Inkassokosten und Rechts­anwaltskosten, zu bezahlen sowie den anderweitig entstande­nen Schaden zu ersetzen.
Erklärt Cashcom den Rücktritt, so wird dieser mit ergebnislosem Verstreichen der Nachfrist rechtswirksam. Der Auftraggeber hat Cashcom in diesem Fall bereits gelieferte, aber noch nicht bezahlte Sachen unverzüglich zurückzustellen, vollen Ersatz für eine allenfalls eingetretene Wertminderung und ein allfälliges angemessenes Benützungsentgelt zu leisten sowie Cashcom sämtliche Aufwendungen zu ersetzen, welche im Hinblick auf die Durchführung des gegenständlichen Vertrages bereits getätigt worden sind.

6.      Eigentumsvorbehalt

Der Kaufgegenstand bleibt im Eigentum Cashcom, bis der Auftrag­geber sämtliche ihm obliegenden Verpflichtungen, und zwar auch solche aufgrund anderer, mit Cashcom abgeschlossener Verträge, Cashcom gegenüber erfüllt hat. Der Auftraggeber hat allenfalls gel­tende Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehalts auf eigene Kosten zu erfüllen.
Führt ein Gläubiger des Auftraggeber auf im vorbehaltenen Eigentum von Cashcom stehenden Waren Exekution oder versucht der Gläubi­ger in anderer Form auf diese Waren zu greifen, so verpflichtet sich der Auftraggeber, die Eigentumsrechte von Cashcom zu schützen und zu verteidigen sowie Cashcom unverzüglich zu informieren.

7.      Gewährleistung und Schadenersatz

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware bei Übernahme oder bei Abschluss der Installation zu überprüfen und allfällige Mängel spätes­tens innerhalb von fünf Werktagen ab diesem Zeitpunkt mittels einge­schriebenen Briefes zu rügen. In der Mängelrüge sind Art, Umfang und Auswirkungen des Mangels genau zu beschreiben. Verspätete, nicht mittels eingeschriebenem Brief erfolgte oder unsubstantiierte Mängelrügen sind unwirksam. Erfolgt keine entsprechende Mängel­rüge, so sind Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche ausgeschlossen.
Cashcom kann seiner Pflicht zur Gewährleistung nach eigener Wahl durch Austausch, Verbesserung oder Nachtrag des Fehlenden nachkommen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate, dh Gewährleistungs­ansprüche müssen bei sonstiger Verfristung binnen dieser Frist gerichtlich geltend gemacht werden.
Die Umkehr der Beweislast gemäß § 924 ABGB ist ausgeschlossen.
Für Personen- und Sachschäden haftet Cashcom lediglich, sofern grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist. Insbesondere besteht auch ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers im Falle von Lieferverzug bzw. Nichtlieferung von Cashcom sowie im Falle von Hard- und Softwarefehlern lediglich bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Schadenersatzansprüche verjähren in acht Monaten ab Kenntnis des Auftraggebers von Schaden und Schädiger.
Die Umkehr der Beweislast des § 1298 ABGB ist ausgeschlossen.

8.      Hardware-Garantie

Cashcom garantiert die Mangelfreiheit von gelieferter Hardware für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab Übergabe. Im Rahmen dieser Garantie verpflichtet sich Cashcom zum Austausch mangelhafter Hardwareteile. Insoweit nicht zugleich ein berechtigter Gewähr­leistungsanspruch des Auftraggebers vorliegt, verrechnet Cashcom an den Auftraggeber die Arbeitszeit und Fahrtkosten.
Für Mängel, die durch unsachgemäße Behandlung, Bedienungsfehler, Fremdeinwirkung, höhere Gewalt oder durch vom Auftraggeber vor­genommene Änderungen entstanden sind, besteht kein Garantie­anspruch.

9.      Datenverlust

Bei der Leistungserbringung durch Cashcom kann es zu Datenver­lusten kommen. Der Auftraggeber verpflichtet sich aus diesem Grund, vor Leistungserbringung durch Cashcom eine Datensicherung durch­zuführen. Jedwede Haftung von Cashcom für Datenverluste ist ausgeschlossen.
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass ein regelmäßige und vollständige Datensicherung für den Betrieb des von Cashcom gelieferten Systems unbedingt erforderlich ist. Für allfällige Schäden, welche bei regelmäßiger und vollständiger Datensicherung nicht entstanden wären, übernimmt Cashcom keine wie immer geartete Haftung.

10. Software

Hinsichtlich zur Verfügung gestellter Software und der Software­dokumentation erwirbt der Auftraggeber lediglich eine Lizenz, welche ihn berechtigt, die Software für eigene Zwecke den der Software bei­gefügten Lizenzbedingungen entsprechend auf von Cashcom geliefer­ter Hardware zu nutzen. Eine Weitergabe der Software und/oder Softwaredokumentation sowie eine Übertragung der Lizenz sind un­zulässig. Dies gilt auch bei einer Veräußerung der Hardware durch den Auftraggeber.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Software erst nach Abschluss eines Software-Servicevertrags in Betrieb zu nehmen. Dieser Software-Servicevertrag hat eine Laufzeit von mindestens einem Jahr aufzuweisen.

11. USV-Anlage

Cashcom empfiehlt die Installation einer unterbrechungsfreien Stromversorgung (USV) zur Vermeidung von Datenverlust und Schäden bei Stromausfall oder Stromschwankungen.

12. Sonstige Bestimmungen

Gerichtsstand ist das sachlich für den Sitz von Cashcom kompetente Gericht. Cashcom ist jedoch berechtigt, Klagen gegen den Auftrag­geber auch bei dem für dessen Sitz zuständigen Gericht anzubringen.
Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Erfüllungsort der Sitz von Cashcom, dies auch dann, wenn Lieferung oder Zahlung an einem anderen Ort vereinbart ist.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen zwingende gesetzliche Vorschriften entgegen­stehen, so bleiben die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen mit Ausnahme dieser unwirksamen Bestimmungen gültig und rechts­wirksam. Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten auch für Rechtsgeschäfte mit Konsumenten, soweit ein Widerspruch mit den Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes nicht besteht.
Vereinbarungen mit dem Verkaufs-, Liefer- und Installationspersonal von Cashcom sowie mündliche Zusagen des Verkaufs-, Liefer- und Installationspersonals von Cashcom binden Cashcom nicht. Solche Vereinbarungen bzw. Zusagen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch ein vertretungsbefugtes Organ von Cashcom.
Der Auftraggeber stimmt der Verarbeitung seiner persönlichen Daten im Wege der elektronischen Datenverarbeitung ausdrücklich zu.

Download AGB
 
 
 
 
© 2010 Cashcom Computerkassen - Touchscreen Kassen - Kassensysteme
A-6068 Mils, Gewerbepark 3.
AGB   IMPRESSUM   FERNWARTUNG   SITEMAP